Satzung gemäß der Landeskonferenz vom 24. April 2005
§ 1
Name und Grundlagen
- Der Verein führt den Namen "NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Teutoburger Wald - Weserbergland e.V." − Kurzbezeichnung "NaturFreunde TBW".
- Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung.
- Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
- Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
- den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
- Interesse an der Natur zu wecken;
- naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
- Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen und Toleranz zu fördern;
- Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;
- kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;
- umwelt- und sozialverträgliches Wandern und sportliche Betätigung zu fördern;
- Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, Familienerholung sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.
§ 3
Tätigkeiten
- Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne des § 1, Abs. 2 bis 3 und des § 2 zur Voraussetzung
- Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Pflege der Natur- und Heimatkunde;
c) Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;
d) Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten bildender Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;
e) sportliche Betätigung, z.B. Wandern, Bergsteigen, Wintersport, Wassersport und Rad fahren;
f) Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder- und Jugend-, sowie Familien- und Altenhilfe und der Erwachsenenbildung;
g) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
h) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Naturfreunde- häusern (z.B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferien- stätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen).
i) Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmit- gliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung;
j) Anlage und Markierung von Wanderwegen;
k) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Kultur-, Sport- sowie Kinder- und Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
l) Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinnanteile werden nicht ausgeschüttet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 5
Fachgruppen
- 1. Für die in § 3 genannten Tätigkeiten können Fachgruppen gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbstständige Gliederungen des Landesverbandes.
- 2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den entsprechenden Richtlinien.
§ 6
Kinder- und Jugendarbeit
- Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder- und Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb finden sich Kinder und Jugendliche in eigenen Gruppen zusammen, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.
- Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefaßt unter der Bezeichnung "Kinder- und Jugendgruppe der Naturfreundejugend Deutschlands, Landesverband Teutoburger-Wald - Weserbergland". Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands".
- Die "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands" werden von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen.
- Die Kinder- und Jugendgruppen sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands". Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Die Landesjugendleitung hat einen Haushaltsvoranschlag aufzu-stellen. Vor der Annahme durch den Landesausschuß der Landesjugend ist er der Landesleitung vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands" nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
- Über die Kasse des Kinder- und Jugendverbandes ist eine Jahresrechnung zu erstellen und der Landesleitung vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.
§ 7
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Landesverbandes sind die im Regierungsbezirk Detmold bestehenden Ortsgruppen und die Ortsgruppe Bramsche. Auf besonderen Antrag können auch weitere außerhalb des Regierungsbezirks Detmold bestehende Ortsgruppen Mitglied werden.
- Eine vorübergehende Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern bei dem Verein ist möglich, bis über die Eingliederung in eine Ortsgruppe entschieden ist.
- Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung, die vom Bundeskongreß genehmigten Richtlinien sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der Naturfreunde-Internationale anzuerkennen.
- Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Landeskonferenz.
- Die Satzungen der Ortsgruppen und Bezirke dürfen nicht im Widerspruch zu den Paragraphen 1 – 6 und 16 dieser Satzung stehen.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.
§ 8
Aufnahme, Austritt, Ausschluß
- Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber der Landesleitung zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Landeskonferenz. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist mittels Einschreibebriefes der Landesleitung gegenüber zu erklären. Dem Kündigungsschreiben ist ein ordnungsgemäßes Protokoll der Mitgliederversammlung, in der die Kündigung beschlossen worden ist, beizufügen. Der Austritt einer Ortsgruppe aus dem Landesverband kann nur in einer, ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen, Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluß über die Kündigung der Mitgliedschaft im Landesverband ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe die Landesleitung mindestens acht Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich unterrichtet hat. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der Naturfreunde-Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann nur von der Landesleitung beantragt werden. Über den Ausschluß entscheidet die Landesleitung mit ⅔ Mehrheit. Sie ist nur insoweit beschlußfähig, wenn ¾ ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Ausschlußantrag muß den Mitgliedern der Landesleitung mindestens 3 Monate vorher schriftlich bekannt-gegeben werden. Gegen den Beschluß ist die Anrufung des Landesschiedsgerichtes möglich. Gegen diesen Beschluß kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.
§ 9
Finanzierung der Arbeit
- Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen und Beiträge, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich zulässige, mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
- Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Landeskonferenz.
- Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich eine Jahresabrechnung vorzulegen.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Landeskonferenz
- Die Landesleitung
- Die Revisionskommission
- Das Schiedsgericht
§ 11
Die Landeskonferenz
- Die Landeskonferenz findet alle drei Jahre im ersten Jahresdrittel statt. Sie wird von der Landesleitung mindestens 13 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundscheiben an die Ortsgruppen einberufen. Auf Beschluß der Landesleitung oder auf Verlangen von mindestens ⅓ der Mitglieder ist eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von 3 Monaten stattzufinden hat.
- Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus folgenden stimmberechtigten:
a. den Delegierten der Ortsgruppen. Jede Ortsgruppe bis zu 50 Mitgliedern stellt einen Delegierten; bis zu 100 Mitgliedern 2 Delegierte; für jede weitere 100 angefangenen Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Vertretung einer anderen Ortsgruppe ist nicht statthaft.
b. den Mitgliedern der Landesleitung,
c. den Mitgliedern der Revisionskommission. - Die Wahl der Delegierten zur Landeskonferenz erfolgt in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppen.
- Die Landeskonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
- Die Landeskonferenz wählt die Konferenzleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Aufgaben der Landeskonferenz sind unter anderem:
a. Diskussion und Beschlußfassung über die Berichte der Landesleitung, der Revision und sonstiger Mandatsträger;
b. Diskussion und Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge;
c. Wahl der Landesleitung, der Revisionskommission, der Ausschüsse und des Landesschiedsgerichtes; Entlastung des Vorstandes
d. Bestätigung des Landesjugendleiters;
e. Wahl der Delegierten zum Bundeskongreß;
f. Festsetzung der an den Landesverband zu zahlenden Beiträge;
g. Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Landesverbandes. - Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglieder der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird einem Landes-jugendleiter oder Landesfachgruppenleiter eine Bestätigung nach Ziffer 6 Buchstabe d versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden von einem Stellvertreter wahrgenommen.
- Anträge an die Landeskonferenz können nur von Organen des Vereins, den Ortsgruppen, der Landesjugendleitung und den Landesfachgruppen gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Wochen vor der Landeskonferenz dem Landesvorstand vorliegen. Sie sind den Ortsgruppen spätestens vier Wochen vor der Landeskonferenz bekanntzugeben. Später und während der Landeskonferenz eingehende Anträge können nur gestellt werden, wenn diese mindestens von ¼ der Stimmberechtigten unterstützt werden. Dieses gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.
- Die Landeskonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
- Die Delegiertenkosten trägt der Landesverband.
- Über alle Beschlüsse der Landeskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen und von deren Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Zwischen den Landeskonferenzen wird eine Landesarbeitstagung durchgeführt. Aufgabe ist die Behandlung grundsätzlicher Vereins-fragen und die Erarbeitung von Vorschlägen für die inhaltliche Arbeit.
§ 12
Die Landesleitung
- Der Landesleitung obliegt die Leitung des Vereins. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten ist.
- Zu den Aufgaben der Landesleitung gehören insbesondere:
a. die Förderung aller satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins;
b. die Durchführung der Beschlüsse der Naturfreunde-Internationale, des Bundeskongresses der Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands und der Landeskonferenz;
c. die Einberufung der Landeskonferenz;
d. die Verwaltung der Geldmittel des sonstigen Vermögens des Vereins, die Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresab-rechnung, Führung eines Inventarverzeichnisses;
e. die Prüfung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresab-rechnung der Landesjugendleitung;
f. der Erlaß von Richtlinien
g. die Unterstützung der Ortsgruppen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit;
h. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Landesleitung;
i. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und seiner Gliederungen (im Falle der Gliederung auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den Gremien dieser Gliederungen). - Die Landesleitung besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dessen Stellvertreter
c. dem Kassierer und dessen Stellvertreter
d. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
e. den Fachgruppenleitern
f. höchstens fünf Beisitzern
g. dem von der Landesjugendkonferenz gewählten und von der Landeskonferenz bestätigten Leiter. - Die Landesleitung wird bis auf weiteres gewählt. Sie bleibt jeweils bis zum Ende der Landeskonferenz im Amt, in der die neue Landesleitung gewählt wird.
- Die Landesleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Landesleitung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
- Über alle Beschlüsse der Landesleitung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Landesverband gemeinsam.
§ 13
Die Revisionskommission
- Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Tätigkeit der Revisionskommission zu koordinieren hat.
- Die Revisionskommision hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu prüfen, sowie die Einhaltung der gefaßten Beschlüsse zu überwachen. Sie hat der Landeskonferenz und der Landesleitung Bericht zu erstatten. Bei Unstimmigkeiten in der Geschäfts- und Kassenführung einer Gliederung des Vereins muß auch der entsprechenden Gliederung Bericht erstattet werden.
- Die Revisionskommision hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an sämtlichen Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 14
Funktionsenthebung
- Mitglieder der Landesleitung und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Verpflichtungen zuwiderhandeln.
- Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied der Landesleitung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Landesleitung mit ⅔ der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlußfassung ist die entsprechende Gliederung zu hören. Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Landesjugendleitung oder einer Fachgruppen-leitung stellt die Landesleitung einen Antrag an den Landes- jugendausschuß oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die Landesleitung mit ⅔ ihrer Mitglieder.
- Der Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktions-enthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschieds-ordnung ruht die Funktion des Betroffenen. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
§ 15
Vermögen, Naturfreundehäuser und Grundstücke
Der Landesverband verwaltet sein Vermögen und seine Einnahmen selbst. Vor Verkäufen von Häusern/Grundstücken ist der Bundes-gruppe der NaturFreunde Deutschlands ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht einzuräumen.
§ 16
Schiedsgericht
- Für Streitfälle innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
- Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die vom Bundes-kongreß beschlossen wird.
- Die Mitglieder des Landesverbandes sind verpflichtet, die Schiedsordnung der Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands in ihre jeweiligen Satzungen als verbindlich aufzunehmen.
- Das Landesschiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen und fünf Ersatzmitgliedern. Sie werden gewählt und bleiben so lange im Amt, bis die Landeskonferenz ein neues Schiedsgericht gewählt hat.
§ 17
Satzungsänderung
- Diese Satzung kann nur von der Landeskonferenz geändert werden. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung im Wortlaut bekanntzugeben.
- Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
§ 18
Auflösung
- Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Landeskonferenz beschlossen werden. Auf dieser Konferenz müssen mindestens ¾ der Stimm-berechtigten vertreten sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Nach Auflösung oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 19
Schlußbestimmung
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Geschäftsnummer 20 VR 95 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederungen übergeordnet.
- Die Satzung wurde von der ordentlichen Landeskonferenz am 24. April 2005 im Naturfreundehaus Alte Halde in Minden-Meißen genehmigt. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.